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Neue Verkehrsvorschriften 2011

Im Einzelnen sollten Sie folgende Änderungen beachten:

 
1. 




EU Bußgeld-Ahndung
In Deutschland werden Bußgelder aus dem Ausland ab einer Wertgrenze von 70,0 EUR eingezogen. In Deutschland gilt jedoch nach wie vor die Fahrerhaltung.

2.




Begleitetes Fahren
Das begleitete Fahren ab 17 Jahre wird zum Dauerrecht. Jugendliche können mit Zustimmung der Eltern einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres die Fahrprüfung ablegen. 


3.





Einführung des Wechselkennzeichens
Die nach den Plänen der Bundesregierung für 2011 angekündigte Einführung von Wechselkennzeichen, mit denen bis zu drei Autos auf ein Kennzeichen angemeldet werden können wurde auf 2012 verschoben. 

4.



Behinderten-Parkausweis
Die Behinderten-Parkausweise werden 2011 ungültig und müssen in EU-Parkausweise umgetauscht werden. 

5.



Tempo 100 Erlaubnis für Wohnwagen-Gespanne
Die Tempo 100 Zulassung für Kraftfahrtstraßen und Autobahnen wird zum Dauerrecht. 

6.




Motorrad-Kennzeichen
Die ungeliebten großen Motorrad-Kennzeichen werden abgeschafft und die neuen Mini-Kennzeichen der Größe 18 x 20 Zentimeter kommen. 

7.



Tagfahrleuchtenpflicht
Neue Automodelle und leichte Nutzfahrzeuge ohne Tagfahrleuchten erhalten keine EU-Typgenehmigung mehr. 

8.




Motorrad-Kennzeichen
Die ungeliebten großen Motorrad-Kennzeichen werden abgeschafft und die neuen Mini-Kennzeichen der Größe 18 x 20 Zentimeter werden eingeführt. 

9.






Winterreifen-Regelung
A
lle Fahrer müssen bei Glatteis, Schneeglätte und Schneematsch mit Winterreifen unterwegs sein. Als Winterreifen gelten alle M+S Reifen und Ganzjahresreifen. Bei Nichtbeachten ohne grobe Verkehrsgefährdung wird eine Strafe von 40,0 EUR fällig.

10.



Fahrzeugumschreibung
Die Gebühren für Kfz Ummeldungen innerhalb eines Landkreises entfallen. 

11.



Leuchtstreifen
Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen und deren Anhänger ab 3,5 Tonnen müssen in der Nacht besser sichtbar sein.

12.








Alkohol am Steuer
Bereits bei einer Promillegrenze von 0,5 und einer Fahrauffälligkeit kann ein Bußgeld in Höhe von 500,0 EUR fällig werden und ein Monat Fahrverbot. Ab 0,5 Promille aufwärts steigen das Bußgeld und das Fahrverbot deutlich an. Für Fahranfänger gilt, sich keinem Alkoholgenuss am Steuer hinzugeben, da sofortiger Führerscheinentzug droht mit einem hohen Bußgeld.




Ein Rechtsfall

Anrechnung des Restwertes beim Verkauf eines 
unreparierten Autos

In einem Kaskoschadenfall hatte ein Sachverständiger die erforderlichen Reparaturkosten mit 22.413,04 EUR ermittelt, den Restwert mit 11.000 EUR und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 28.000 EUR. Der Fahrzeughalter verkaufte das beschädigte Fahrzeug unrepariert für 12.500 EUR. Seine Kaskoversicherung erstattete daraufhin dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Veräußerungserlös und abzüglich dem vereinbarten Selbstbehalt von 300,0 EUR, insgesamt also 15.200 EUR. Der Geschädigte forderte von seiner Versicherung Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Mit Urteil vom 08.11.1995 (Az.:IV ZR 365/94) hat der BGH der Forderung des Geschädigten stattgegeben und entschieden, dass die Versicherung gem. § 13-Abs. 5 AKB die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also die Reparaturkosten erstatten muss, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten. Der Geschädigte verliert seinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Wiederherstellung erforderlich wären nicht dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert veräußert. Quelle: DAT info 4/96

 
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